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Barrierefreie Website: Wen das BFSG betrifft und wie Sie Ihre Seite prüfen

Von Christoph Weingärtner5. Oktober 202621 Min. Lesezeit

Website-Fenster mit vergrößerter Schrift, hohem Kontrast und Tastaturfokus als Sinnbild für eine barrierefreie Website nach BFSG

Eine barrierefreie Website lässt sich von allen Menschen nutzen, auch mit Sehbehinderung, Hörbehinderung, motorischen Einschränkungen oder im hohen Alter. Seit dem 28. Juni 2025 ist sie für viele Unternehmen Pflicht: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa in einem Onlineshop oder bei einer Online-Terminbuchung. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen, und reine Informationsseiten oder reine B2B-Angebote fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eher nicht darunter.

Ein Hinweis vorweg: Ich bin kein Rechtsanwalt, sondern baue Websites und arbeite seit 2018 im Digitalmarketing. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage nach Gesetzestext und offiziellen Leitlinien ein (Stand Oktober 2026), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er gehört zur Reihe über Sichtbarkeit; wie Sie grundsätzlich bei Google gefunden werden, erkläre ich im Überblicksartikel.

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Barrierefrei heißt im Gesetz, dass Menschen mit Behinderungen eine Leistung „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG). Für Websites übersetzt die Verordnung zum Gesetz das in vier Prinzipien. Websites müssen laut § 12 BFSGV „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein. Diese vier Begriffe stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), dem internationalen Standard des W3C.

Was das praktisch bedeutet:

  • Wahrnehmbar: Bilder haben eine Textbeschreibung, Videos Untertitel, Texte heben sich ausreichend vom Hintergrund ab.
  • Bedienbar: Alles funktioniert auch mit der Tastatur, Schaltflächen sind groß genug, nichts läuft zu schnell ab.
  • Verständlich: Sprache ist klar, Formulare erklären, was einzutragen ist, Fehler werden verständlich gemeldet.
  • Robust: Der Code ist so sauber, dass Hilfsmittel wie Screenreader die Seite richtig auslesen können.

Davon profitieren mehr Menschen, als viele denken. Laut Statistischem Bundesamt lebten Ende 2025 rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland, das sind 9,4 Prozent der Bevölkerung (Pressemitteilung vom 13. Juli 2026). Gut ein Drittel von ihnen ist 75 Jahre oder älter. Dazu kommen alle, die vorübergehend eingeschränkt sind, etwa mit gebrochenem Arm, oder die ihr Smartphone in der Sonne kaum ablesen können.

7,8 Mio.schwerbehinderte Menschen lebten Ende 2025 in Deutschland, 9,4 % der BevölkerungQuelle: Statistisches Bundesamt, 2026
95,9 %der eine Million meistbesuchten Startseiten hatten automatisch erkennbare WCAG-FehlerQuelle: WebAIM Million, 2026
83,9 %der untersuchten Startseiten hatten Text mit zu geringem KontrastQuelle: WebAIM Million, 2026

Die letzten beiden Zahlen stammen aus der jährlichen Untersuchung „WebAIM Million“, für die im Februar 2026 die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites automatisch geprüft wurden. Das zeigt: Barrieren sind die Regel, nicht die Ausnahme. Wer sie abbaut, hebt sich ab.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kürze

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es verpflichtet erstmals private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Seit dem 28. Juni 2025 gelten die Anforderungen.

Welche Dienstleistungen betroffen sind, listet § 1 Abs. 3 BFSG abschließend auf:

  1. Telekommunikationsdienste
  2. bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps und elektronische Tickets
  3. Bankdienstleistungen für Verbraucher
  4. E-Books und die Software dafür
  5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Für die meisten Betriebe ist nur Nummer 5 relevant. Das Gesetz definiert sie in § 2 Nr. 26 als Dienste, die „über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Drei Merkmale müssen also zusammenkommen: ein Angebot über Website oder App, ein Verbraucher als Kunde und ein Vertragsschluss, der online angestoßen wird.

Die konkreten technischen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Für Websites wichtig sind § 12 BFSGV mit den allgemeinen Anforderungen und § 19 BFSGV für den elektronischen Geschäftsverkehr. Dort steht zum Beispiel, dass auch Funktionen zur Identifizierung, Sicherheit und Zahlung wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. Ein barrierefreier Shop mit einem Bezahlschritt, den niemand per Tastatur bedienen kann, erfüllt die Anforderungen also nicht.

Pflicht zur Barrierefreiheit: Betrifft das BFSG Ihre Website?

Diese Frage lässt sich in vielen Fällen mit drei Prüffragen eingrenzen. Wenn Sie alle drei mit Ja beantworten, sollten Sie davon ausgehen, dass das BFSG für Ihre Website gilt.

  1. Können Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen? Dazu zählen ein Warenkorb mit Kauf, eine verbindliche Online-Terminbuchung, die Anmeldung zu einem kostenpflichtigen Kurs oder ein Abo-Abschluss.
  2. Richtet sich das Angebot (auch) an Privatpersonen? Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, wer überwiegend nicht für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit kauft oder bucht.
  3. Ist Ihr Unternehmen größer als ein Kleinstunternehmen? Also zehn oder mehr Beschäftigte oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz und zugleich mehr als 2 Millionen Euro Bilanzsumme.

Ein Beispiel aus den offiziellen Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales macht das greifbar: Ein Friseurgeschäft mit mehr als zehn Beschäftigten und mehr als 2 Millionen Euro Umsatz bietet auf seiner Website Online-Terminbuchung und den Verkauf von Pflegeprodukten an. Weder Friseurleistungen noch Haarpflegeprodukte stehen im Gesetz. Trotzdem muss die gesamte Website einschließlich Bestellvorgang barrierefrei sein, weil Kauf und Terminbuchung Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind.

Für typische Websites kleiner und mittlerer Betriebe ergibt sich daraus folgende Einordnung. Sie ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft:

Website Einordnung nach Gesetz und offiziellen Hinweisen
Onlineshop für Privatkunden Betroffen, sofern kein Kleinstunternehmen
Praxis, Salon oder Studio mit verbindlicher Online-Terminbuchung Betroffen, sofern kein Kleinstunternehmen (Beispiel aus den BMAS-Leitlinien)
Coach oder Akademie mit Online-Kursbuchung und Bezahlung Betroffen, sofern kein Kleinstunternehmen
Handwerksbetrieb, der Leistungen vorstellt und ein Kontaktformular hat Eher nicht betroffen: reine Präsentationsseite ohne Vertragsschluss
Angebot ausschließlich für Unternehmen (B2B) Eher nicht betroffen, laut Bundesfachstelle; gemischte Angebote genau prüfen
Kleinstunternehmen mit Dienstleistung, auch mit Shop oder Buchung Ausgenommen nach § 3 Abs. 3 BFSG

Die Einschätzung zu Präsentationsseiten stammt aus den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Dort heißt es, dass eine Website, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, nicht unter das Gesetz fallen sollte, weil das Merkmal der „individuellen Anfrage“ eines Verbrauchers fehlen dürfte. Die Formulierung „sollte“ zeigt, dass es sich um eine Auslegung handelt, nicht um eine Garantie. Wenn Ihr Kontaktformular faktisch zum Vertragsschluss führt, etwa mit Preisauswahl und verbindlicher Bestellung, sieht die Lage anders aus.

Grenzfälle bei Anfrage, Buchungstool und älteren Inhalten

Zwischen reiner Präsentation und Onlineshop liegen viele Websites. Eine unverbindliche Terminanfrage, auf die Sie per Telefon antworten, ist etwas anderes als ein Kalender, in dem Kunden verbindlich einen Termin buchen. Das Gleiche gilt für ein Formular, über das Kunden eine Leistung mit Preis auswählen und direkt bestellen. Je mehr der Vertrag tatsächlich online zustande kommt, desto eher greift das Gesetz.

Viele Betriebe binden für die Buchung das Werkzeug eines Drittanbieters ein. § 1 Abs. 4 BFSG nimmt zwar Inhalte von Dritten aus, aber nur solche, die der Anbieter „weder finanziert noch entwickelt“ und die nicht seiner Kontrolle unterliegen. Ein Buchungstool, für das Sie bezahlen und das Sie selbst einrichten, dürfte deshalb nicht darunter fallen. Fragen Sie den Anbieter, ob sein Werkzeug die Anforderungen erfüllt, und lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.

§ 1 Abs. 4 BFSG enthält weitere Ausnahmen, die bei Bestandswebsites helfen. Dazu zählen aufgezeichnete Videos und Audios sowie Dokumente in Büroformaten, etwa PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, außerdem Online-Karten und archivierte Inhalte, die seitdem nicht mehr überarbeitet werden. Neue Inhalte müssen dagegen barrierefrei sein.

Oft ist außerdem zu lesen, bestehende Websites hätten eine Übergangsfrist bis 2030. So steht das nicht im Gesetz. § 38 Abs. 1 BFSG erlaubt Dienstleistungserbringern, bis zum 27. Juni 2030 weiter Produkte einzusetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für diese oder ähnliche Dienstleistungen genutzt haben. Verträge über Dienstleistungen, die vor diesem Tag geschlossen wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Laufzeit unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Ob eine Website selbst als ein solches Produkt gilt, beantworten weder das Gesetz noch die BMAS-Leitlinien ausdrücklich. Rechnen Sie deshalb nicht mit einer Schonfrist für Ihre Website und lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen, wenn Sie sich darauf stützen wollen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen genau gelesen

§ 3 Abs. 3 BFSG ist kurz: Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Was ein Kleinstunternehmen ist, regelt § 2 Nr. 17 BFSG. Es ist ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.

Daraus folgen zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:

Bedingung Grenze Hinweis
Beschäftigte weniger als 10 Bei 10 Beschäftigten greift die Ausnahme nicht mehr
Umsatz oder Bilanzsumme Jahresumsatz höchstens 2 Mio. € oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € Es genügt, wenn einer der beiden Werte unter der Grenze liegt

Die BMAS-Leitlinien rechnen das an Beispielen durch. Ein Friseurgeschäft mit 4 Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz ist ein Kleinstunternehmen und muss die Anforderungen nicht erfüllen, obwohl es Online-Terminbuchung anbietet. Mit 10 Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz ist es keines mehr. Ein drittes Beispiel mit 4 Beschäftigten und 2,1 Millionen Euro Umsatz nennen die Leitlinien ebenfalls kein Kleinstunternehmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es dann zusätzlich auf die Bilanzsumme an, denn das „entweder … oder“ lässt auch eine niedrige Bilanzsumme genügen. Bei Werten nahe an den Grenzen lohnt deshalb ein Blick in den Jahresabschluss und ein Gespräch mit Ihrer Steuerberatung.

Drei Punkte werden oft übersehen:

  • Nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus dem Anwendungsbereich herstellt oder verkauft, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, ist auch als Kleinstunternehmen nicht ausgenommen.
  • Wachstum ändert die Lage. Wenn Ihr Betrieb über die Grenzen wächst, gilt das Gesetz ab dann auch für Sie. Eine barrierefreie Website, die Sie jetzt bauen, müssen Sie später nicht nachrüsten.
  • Freiwillig lohnt sich trotzdem. Das BMAS weist in seinen Leitlinien selbst darauf hin, dass barrierefreie Angebote größere Absatzmärkte erschließen und die Gesellschaft älter wird.

Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, können sich in engen Grenzen auf Ausnahmen berufen, etwa wenn die Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung wären (§ 17 BFSG). Diese Beurteilung müssen sie nach den Kriterien der Anlage 4 dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren. Für eine normale Unternehmenswebsite ist das selten ein realistischer Weg. Barrierefreie Gestaltung macht deutlich weniger Aufwand, wenn sie beim Neubau von Anfang an eingeplant ist, als wenn sie später nachgerüstet wird.

Welche Standards gelten, WCAG oder EN 301 549?

Das Gesetz nennt keine Pixelwerte oder Farbcodes. Es verlangt, den Stand der Technik zu beachten (§ 3 BFSGV), und knüpft eine Vermutung an harmonisierte Normen: Wer eine im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte Norm einhält, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt (§ 4 BFSG).

In der Praxis ist das die europäische Norm EN 301 549. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit finden sich die Anforderungen an Websites in Abschnitt 9 der Norm, die dort auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1 verweist. Im September 2026 ist die neue Fassung EN 301 549 V4.1.1 erschienen, die auf die WCAG 2.2 verweist. Laut AccessibleEU, der Anlaufstelle der EU-Kommission für Barrierefreiheit, ist sie aber noch nicht im Amtsblatt gelistet; bis dahin bleibt V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1 AA die Referenz (Stand September 2026).

Mein Rat für alle, die jetzt neu bauen oder überarbeiten: Orientieren Sie sich gleich an WCAG 2.2 Stufe AA. Die Version ist seit Oktober 2023 W3C-Empfehlung und enthält gegenüber 2.1 neun neue Erfolgskriterien, davon sechs auf den Stufen A und AA. Wer 2.2 AA erfüllt, erfüllt auch 2.1 AA, bis auf das entfallene Kriterium 4.1.1 Parsing, das in der Praxis keine Rolle mehr spielt.

Die wichtigsten messbaren Anforderungen für Websites im Überblick:

Anforderung (WCAG 2.2) Stufe Was konkret gilt
1.1.1 Nicht-Text-Inhalt A Bilder und Grafiken mit Inhalt brauchen einen gleichwertigen Alternativtext
1.4.3 Kontrast (Minimum) AA Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text
1.4.4 Textgröße ändern AA Text lässt sich auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalte verloren gehen
1.4.10 Umbruch (Reflow) AA Inhalte funktionieren bei 320 CSS-Pixeln Breite ohne seitliches Scrollen
1.4.11 Nicht-Text-Kontrast AA Bedienelemente und wichtige Grafiken mit mindestens 3:1 Kontrast
2.1.1 Tastatur A Alle Funktionen sind per Tastatur bedienbar
2.4.7 Fokus sichtbar AA Man sieht, wo der Tastaturfokus gerade steht
2.5.8 Zielgröße (Minimum) AA Klickflächen mindestens 24 × 24 CSS-Pixel oder ausreichender Abstand (neu in 2.2)
3.1.1 Sprache der Seite A Die Hauptsprache ist im Code hinterlegt
3.3.2 Beschriftungen A Formularfelder haben sichtbare Beschriftungen oder Anleitungen

Die Werte stammen aus der WCAG 2.2 des W3C (Stand Oktober 2026). Die Liste ist eine Auswahl. Die vollständige Prüfung nach Stufe AA umfasst deutlich mehr Kriterien, etwa zu Videos, Zeitbegrenzungen oder der Reihenfolge beim Vorlesen.

Welche Informationen Sie auf der Website bereitstellen müssen

Mit einer barrierefreien Gestaltung allein ist es für betroffene Unternehmen nicht getan. Nach § 14 BFSG und Anlage 3 müssen Dienstleistungserbringer außerdem Informationen bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Angaben gehören laut Anlage 3 in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder müssen „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ zugänglich sein, selbst in barrierefreier Form.

Inhaltlich verlangt Anlage 3 drei Dinge:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung nötig sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

In der Praxis legen viele Unternehmen dafür eine eigene Seite an, häufig „Erklärung zur Barrierefreiheit“ genannt, und verlinken sie im Fußbereich jeder Seite. Ehrlichkeit zahlt sich hier aus. Wenn ein Teil der Website noch nicht barrierefrei ist, etwa ältere PDF-Dokumente, nennen Sie das und geben Sie einen Kontaktweg an. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Nach § 14 Abs. 2 BFSG müssen Sie die Informationen aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten.

Wer kontrolliert und welche Bußgelder drohen

Die Einhaltung kontrolliert die MLBF, eine gemeinsame Anstalt der Länder. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat sie mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen. Sie prüft Produkte und Dienstleistungen und nimmt Meldungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegen.

Das Verfahren bei Dienstleistungen ist in § 29 BFSG gestuft:

  1. Aufforderung mit Frist Die Behörde fordert Sie auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Konformität herzustellen.
  2. Zweite Aufforderung mit Androhung Bleiben Maßnahmen aus, folgt eine erneute Frist, verbunden mit der Androhung, das Angebot zu untersagen.
  3. Einstellung des Angebots Verstreicht auch diese Frist, kann die Behörde anordnen, die Dienstleistung einzustellen, bis die Konformität nachgewiesen ist.

Daneben ist das Anbieten einer Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG eine Ordnungswidrigkeit. Laut § 37 Abs. 2 sind dafür Geldbußen bis zu 100.000 Euro möglich, für andere Verstöße, etwa verweigerte Auskünfte gegenüber der Behörde, bis zu 10.000 Euro. Das sind Obergrenzen; die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Wichtig ist auch § 32 BFSG. Verbraucher können bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, gegen einen Anbieter vorzugehen, wenn sie eine Dienstleistung wegen fehlender Barrierefreiheit nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Anerkannte Verbände können solche Anträge auch selbst stellen. Ein Verfahren kann also durch eine einzige Beschwerde ausgelöst werden. Ob Wettbewerber Verstöße zusätzlich über das Wettbewerbsrecht abmahnen können, wird in der Fachwelt diskutiert; eine gefestigte höchstrichterliche Linie dazu ist mir nicht bekannt.

Falls tatsächlich ein Schreiben der Marktüberwachung kommt, notieren Sie zuerst die Frist. Halten Sie fest, welche Mängel genannt werden, und prüfen Sie diese mit den Tests aus diesem Artikel nach. Ein schriftlicher Plan, welche Punkte Sie bis wann beheben, zeigt der Behörde, dass Sie die Sache ernst nehmen. Holen Sie sich spätestens jetzt rechtliche Unterstützung, wenn unklar ist, ob Ihr Angebot überhaupt unter das Gesetz fällt.

Die häufigsten Barrieren und wie Sie sie beheben

Die WebAIM-Million-Studie zeigt seit Jahren dieselben Fehler an der Spitze. Laut dem Bericht 2026 fallen 96 Prozent aller automatisch erkannten Fehler in sechs Kategorien. Das ist eine gute Nachricht, denn wer diese sechs Punkte im Griff hat, beseitigt den größten Teil der typischen Barrieren.

Fehler Anteil der Startseiten (WebAIM Million 2026) So beheben Sie ihn
Text mit zu geringem Kontrast 83,9 % Schriftfarbe dunkler oder Hintergrund heller wählen, Kontrast mit einem Prüfwerkzeug messen
Fehlende Alternativtexte für Bilder 53,1 % Jedes inhaltliche Bild kurz beschreiben; reine Schmuckbilder mit leerem Alternativtext kennzeichnen
Formularfelder ohne Beschriftung 51,0 % Sichtbares Label für jedes Feld, nicht nur grauer Platzhaltertext im Feld
Leere Links 46,3 % Links, die nur aus einem Symbol bestehen, mit einem zugänglichen Namen versehen
Leere Schaltflächen 30,6 % Schaltflächen wie Menü, Suche oder Schließen mit Text oder zugänglichem Namen ausstatten
Fehlende Angabe der Seitensprache 13,5 % Sprache im HTML-Code hinterlegen, zum Beispiel Deutsch

Ein Beispiel aus dem Alltag: Viele Websites setzen hellgrauen Text auf weißen Hintergrund, weil es elegant wirkt. Auf einem Smartphone in der Sonne kann das kaum jemand lesen, mit einer Sehschwäche erst recht nicht. Eine Farbe zwei Stufen dunkler löst das Problem, ohne dass die Gestaltung leidet.

Ähnlich bei Formularen. Ein Feld, in dem nur „Name“ als grauer Platzhalter steht, verliert seine Beschriftung, sobald man zu tippen beginnt. Ein Screenreader liest es unter Umständen gar nicht vor. Ein sichtbares Label über dem Feld hilft allen, auch Menschen, die zwischendurch abgelenkt werden.

Der dritte Klassiker ist eine unsaubere Überschriftenstruktur. Screenreader-Nutzer springen oft von Überschrift zu Überschrift, um sich einen Überblick zu verschaffen. Wenn Überschriften nur nach Optik vergeben werden oder Ebenen fehlen, funktioniert das nicht. Wie Sie Seiten und Überschriften von Anfang an logisch aufbauen, zeigt der Ratgeber Website-Struktur.

Barrierefreiheit der Website prüfen: Selbsttest und Testtools

Eine vollständige Prüfung nach WCAG ist Arbeit für Fachleute. Einen ersten, ehrlichen Eindruck bekommen Sie aber mit einfachen Mitteln selbst, in etwa 30 Minuten. Der Schnellcheck zum Download führt Sie Punkt für Punkt durch diese Tests:

  1. Tastatur-Test Legen Sie die Maus weg und gehen Sie mit der Tabulatortaste durch Ihre Startseite und Ihr Kontakt- oder Buchungsformular. Achten Sie darauf, ob Sie immer sehen, wo Sie gerade sind, und ob Sie jedes Menü und jede Schaltfläche erreichen und wieder verlassen können.
  2. Zoom-Test Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Alles muss lesbar bleiben, ohne dass Text abgeschnitten wird oder sich überlappt.
  3. Kontrast-Test Prüfen Sie Fließtext, Schaltflächen und Links mit einem kostenlosen Kontrastprüfer. Normaler Text braucht mindestens 4,5:1.
  4. Bilder-Test Prüfen Sie mit einem Browser-Werkzeug, ob Ihre wichtigen Bilder Alternativtexte haben und ob diese den Inhalt wirklich beschreiben.
  5. Formular-Test Jedes Feld braucht eine sichtbare Beschriftung. Fehler sollten verständlich erklärt werden, und Ihre bisherige Eingabe sollte erhalten bleiben.
  6. Automatischer Test Lassen Sie ein kostenloses Prüfwerkzeug wie WAVE oder die Barrierefreiheitsprüfung in Lighthouse über die wichtigsten Seiten laufen.
  7. Vorlese-Test Hören Sie sich eine Seite mit einem Screenreader an, unter Windows etwa mit dem kostenlosen NVDA, auf Mac und iPhone mit VoiceOver.

Automatische Werkzeuge sind ein guter Anfang, finden aber längst nicht alle Barrieren. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder ob ein Formular verständlich ist, erkennt keine Software. Deshalb gehören die manuellen Tests dazu. Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt und der Schnellcheck viele Probleme zeigt, lassen Sie zusätzlich einen Prüfbericht von einer spezialisierten Stelle erstellen.

Kostenlose Testtools für Barrierefreiheit im Überblick

Für die Tests oben brauchen Sie keine teure Software. Die folgenden Werkzeuge sind kostenlos oder in einer Grundversion kostenlos nutzbar (laut den Seiten der Anbieter, Stand Oktober 2026):

Werkzeug Art Wofür es sich eignet Kosten
WAVE von WebAIM Browser-Erweiterung für Chrome, Firefox und Edge Automatische Prüfung, markiert Fehler direkt in der Seite, zeigt Überschriften und Kontraste kostenlos
Lighthouse in die Entwicklertools von Chrome eingebaut Schneller Punktwert für Barrierefreiheit auf Basis der Prüfregeln von axe-core kostenlos
axe DevTools von Deque Browser-Erweiterung Automatische Prüfung Seite für Seite mit Hinweisen zur Behebung Grundversion kostenlos, Pro-Version kostenpflichtig
Accessibility Insights for Web von Microsoft Browser-Erweiterung für Chrome und Edge Schnelltest „FastPass“ und geführte Prüfung nach WCAG 2.1 AA kostenlos, Open Source
Colour Contrast Analyser von Vispero Programm für Windows und macOS Kontrast mit der Pipette an jeder Stelle messen, auch in Grafiken und Dokumenten kostenlos
NVDA Screenreader für Windows Vorlese-Test unter Windows kostenlos
VoiceOver in macOS und iOS eingebaut Vorlese-Test auf Mac und iPhone im System enthalten
BITV-Selbstbewertung von BIK Online-Werkzeug, Anmeldung nötig Einzelne Seiten anhand der 98 Prüfschritte des BITV-Tests selbst bewerten kostenlos

Die Grenze automatischer Prüfungen betonen auch offizielle Stellen. Das Portal Barrierefreiheit der Dienstekonsolidierung des Bundes schreibt auf seiner Seite zu Testtools (Stand Juni 2026), dass eine vollständig automatisierte Prüfung der Anforderungen einen großen technischen Aufwand erfordern würde. Barrierefreiheitstests beruhen deshalb auf der Bewertung durch Fachleute, Werkzeuge ergänzen die manuelle Prüfung, ersetzen sie aber nicht. Die Web Accessibility Initiative des W3C sieht das genauso: Werkzeuge können nicht feststellen, ob eine Seite barrierefrei ist, sie können nur bei der Prüfung helfen und liefern manchmal falsche oder irreführende Ergebnisse.

Ein hoher Lighthouse-Wert heißt deshalb nicht, dass Ihre Website barrierefrei ist. Laut der Lighthouse-Dokumentation fließen manuelle Prüfungen gar nicht in den Wert ein. Er zeigt nur, dass die automatisch prüfbaren Regeln erfüllt sind. Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, ist die BITV-Selbstbewertung ein guter Zwischenschritt. Sie bewertet einzelne Seiten; Aussagen über die Konformität des ganzen Angebots lassen sich daraus laut BIK nicht ableiten. Dafür gibt es den beauftragten BIK BITV-Test oder WCAG-Test. Weitere Werkzeuge listet das W3C in seiner Übersicht der Prüfwerkzeuge.

Warum ein Overlay oder Plugin nicht reicht

Für viele Website-Systeme gibt es Erweiterungen, die eine Bedienleiste mit Symbolen für Schriftgröße, Kontrast oder Vorlesen einblenden. Einige Anbieter werben damit, eine Website mit wenigen Zeilen Code gesetzeskonform zu machen. Davon rate ich ab.

Overlay oder Plugin

  • Legt sich über die bestehende Seite
  • Ändert den fehlerhaften Quellcode nicht
  • Fehlende Formular-Beschriftungen und falsche Überschriften bleiben
  • Kann sich mit den Hilfsmitteln der Nutzer beißen
  • Laufende Lizenzkosten

Barrieren an der Quelle beheben

  • Saubere Überschriften, Labels und Alternativtexte im Code
  • Farben und Schriftgrößen von Anfang an richtig gewählt
  • Funktioniert mit Screenreader und Tastatur, die Nutzer schon kennen
  • Hilft auch Google beim Verstehen der Seite
  • Einmaliger Aufwand, danach nur Pflege

Der Grund ist technisch. Menschen mit Behinderungen nutzen meist eigene Hilfsmittel, etwa einen Screenreader, eine Vergrößerungssoftware oder spezielle Eingabegeräte. Diese Hilfsmittel lesen den Code der Seite. Ein Overlay ändert daran wenig, wenn Beschriftungen und Struktur im Code fehlen. Eine Gruppe von Fachleuten für Barrierefreiheit hat ihre Kritik an solchen Werkzeugen im Overlay Fact Sheet zusammengefasst.

Barrierefreiheit beim Relaunch oder Neubau mitdenken

Am günstigsten ist Barrierefreiheit, wenn sie von Anfang an Teil der Planung ist. Farben, Schriftgrößen, Abstände, Überschriftenstruktur und Formulare werden bei jedem Neubau festgelegt. Ob sie dabei barrierefrei geplant werden, ist bei einem Neubau eine Frage der Sorgfalt, kaum des Budgets. Eine bestehende Website nachzurüsten ist dagegen oft mühsam, vor allem bei Vorlagen aus einem Website-Baukasten und älteren Themes, deren Code man nur begrenzt ändern kann.

Wenn ohnehin ein Website-Relaunch ansteht, gehört Barrierefreiheit deshalb auf die Anforderungsliste. Auch im laufenden Betrieb bleibt sie ein Thema: Jedes neue Bild braucht einen Alternativtext, jedes neue Formular Beschriftungen, jedes PDF eine saubere Struktur. Nach § 14 Abs. 3 BFSG müssen betroffene Anbieter dafür sorgen, dass die Anforderungen dauerhaft erfüllt bleiben. Wie Sie die laufende Pflege organisieren, beschreibe ich im Ratgeber Website-Wartung.

Ein angenehmer Nebeneffekt: Vieles, was eine Website barrierefrei macht, hilft auch bei der Suchmaschinenoptimierung. Eine klare Überschriftenstruktur, beschreibende Linktexte und Alternativtexte für Bilder machen es Google und KI-Suchsystemen leichter, Ihre Inhalte zu verstehen. Gut lesbare Texte und einfache Formulare sorgen außerdem dafür, dass mehr Besucher zu Anfragen werden. Für Betriebe mit Kunden aus der Region ergänzt das die Maßnahmen aus dem Ratgeber lokale SEO. Haben Sie Räume mit Kundenverkehr, tragen Sie Merkmale wie einen rollstuhlgerechten Eingang auch als Attribut im Google-Unternehmensprofil ein.

Fazit: Pflicht für manche, sinnvoll für alle

Das BFSG verlangt seit dem 28. Juni 2025 barrierefreie Websites von Unternehmen, bei denen Verbraucher online kaufen, buchen oder Verträge abschließen, außer bei Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen. Reine Präsentationsseiten und reine B2B-Angebote sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eher nicht betroffen. Im Zweifel klären Sie Ihren Einzelfall rechtlich.

Unabhängig von der Pflicht lohnt sich Barrierefreiheit. Ich habe bei Wüstenrot & Württembergische den FinanzGuide mit einem 80-köpfigen Team geleitet, ein Portal mit über sechs Millionen Kunden. Bei so vielen Nutzern ist selbstverständlich, dass Menschen eine Website sehr unterschiedlich bedienen. Ein kleiner Betrieb hat dieselbe Vielfalt an Besuchern, nur in kleinerer Zahl. Außerdem sehe ich immer wieder, dass kleinere Betriebe teure Websites haben, die gut aussehen, aber kaum Anfragen bringen. Schlecht lesbare Texte und unklare Formulare sind nicht der einzige Grund dafür, aber einer, der sich leicht beheben lässt.

Nicht jeder braucht dafür einen Dienstleister. Wenn Sie nicht unter das BFSG fallen und Ihre Website im Schnellcheck gut abschneidet, reicht es, bei neuen Inhalten auf Kontraste, Alternativtexte und Beschriftungen zu achten. Muss Ihre Website dagegen grundlegend überarbeitet werden, ist ein Neubau oft der einfachere Weg. Bei siteerstellen.de bekommen Sie nach einem kurzen Gespräch einen kostenlosen Entwurf, den Sie mit dem Schnellcheck selbst prüfen können. Sie zahlen nur, wenn er Ihnen gefällt, und ab Freigabe ist die Website in etwa drei Tagen online. Was eine neue Website insgesamt kostet, lesen Sie im Ratgeber Was kostet eine Website?, meine Preise ab 1.000 Euro einmalig finden Sie auf der Startseite unter Website erstellen lassen.

Häufige Fragen

Muss meine Website barrierefrei sein?

Das hängt davon ab, ob Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop oder über eine Online-Terminbuchung. Dann gilt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, außer Sie sind ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet. Reine Informationsseiten fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eher nicht darunter. Prüfen Sie Ihren Einzelfall.

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt es nicht. Kleinstunternehmen sind laut § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Wer zehn oder mehr Personen beschäftigt, fällt nicht unter die Ausnahme. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Sind reine B2B-Websites vom BFSG betroffen?

Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sollten Dienstleistungen, die ausschließlich Unternehmen angeboten werden, nicht betroffen sein, weil das Gesetz auf Verbraucher abstellt. Richtet sich Ihr Angebot auch an Privatpersonen, kann das BFSG greifen. Entscheidend ist, wer tatsächlich über die Website kaufen oder buchen kann, nicht wen Sie eigentlich ansprechen wollen.

Fällt eine Website mit Kontaktformular unter das BFSG?

Eine reine Präsentationswebsite, auf der Leistungen nur vorgestellt werden, sollte laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht unter das BFSG fallen. Ein einfaches Kontaktformular ändert daran in der Regel wenig. Anders ist es, wenn Verbraucher online einen Vertrag schließen, etwa einen Termin verbindlich buchen oder etwas kaufen. Bei Grenzfällen hilft eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder kann Sie zunächst auffordern, Mängel innerhalb einer Frist zu beheben, und im äußersten Fall das Angebot untersagen. Wer eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet, handelt laut § 37 BFSG ordnungswidrig. Dafür sind Geldbußen bis zu 100.000 Euro möglich, für andere Verstöße bis zu 10.000 Euro.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?

In der Regel nicht. Overlays legen eine Bedienleiste über die Seite, ändern aber nicht den Quellcode, in dem die meisten Barrieren stecken, etwa fehlende Beschriftungen von Formularfeldern oder eine falsche Überschriftenstruktur. Fachleute raten deshalb davon ab, sich darauf zu verlassen. Nachhaltig ist es, die Barrieren in Gestaltung und Code selbst zu beheben.

Welche kostenlosen Testtools für Barrierefreiheit gibt es?

Für einen ersten Test reichen kostenlose Werkzeuge: die Browser-Erweiterung WAVE, die Barrierefreiheitsprüfung von Lighthouse in Chrome, Accessibility Insights von Microsoft, der Colour Contrast Analyser für Kontraste und der Screenreader NVDA. Sie finden aber nur einen Teil der Barrieren. Laut dem Portal Barrierefreiheit des Bundes ergänzen solche Werkzeuge die manuelle Prüfung durch Fachleute, ersetzen sie aber nicht.

Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?

Maßgeblich ist in der Praxis die europäische Norm EN 301 549. Ihre Anforderungen an Websites verweisen auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Seit September 2026 liegt die Fassung V4.1.1 vor, die auf die WCAG 2.2 verweist, sie ist aber noch nicht im Amtsblatt der EU gelistet. Wer heute neu baut, orientiert sich am besten gleich an WCAG 2.2 AA.

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Quellen

  1. § 1 BFSG: Zweck und Anwendungsbereich (Stand: Oktober 2026)
  2. § 2 BFSG: Begriffsbestimmungen (u. a. Nr. 17 Kleinstunternehmen, Nr. 26 elektronischer Geschäftsverkehr) (Stand: Oktober 2026)
  3. § 3 BFSG: Barrierefreiheitsanforderungen, Ausnahme für Kleinstunternehmen (Stand: Oktober 2026)
  4. § 4 BFSG: Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen (Stand: Oktober 2026)
  5. § 14 BFSG: Pflichten des Dienstleistungserbringers (Stand: Oktober 2026)
  6. § 17 BFSG: Unverhältnismäßige Belastung (Stand: Oktober 2026)
  7. § 29 BFSG: Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen (Stand: Oktober 2026)
  8. § 32 BFSG: Rechte von Verbrauchern und Verbänden im Verwaltungsverfahren (Stand: Oktober 2026)
  9. § 37 BFSG: Bußgeldvorschriften (Stand: Oktober 2026)
  10. § 38 BFSG: Übergangsbestimmungen (Stand: Oktober 2026)
  11. Anlage 3 BFSG: Informationen über Dienstleistungen (Stand: Oktober 2026)
  12. § 12 BFSGV: Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen (Stand: Oktober 2026)
  13. § 19 BFSGV: Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Stand: Oktober 2026)
  14. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Stand: Oktober 2026)
  15. BMAS: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (PDF) (Stand: Oktober 2026)
  16. Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) (Stand: Oktober 2026)
  17. AccessibleEU: The European accessibility standard EN 301 549 has been updated (Stand: September 2026)
  18. W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 (Stand: Oktober 2026)
  19. W3C WAI: What's New in WCAG 2.2 (Stand: Oktober 2026)
  20. Portal Barrierefreiheit der Dienstekonsolidierung des Bundes: Testtools (Stand: 23.06.2026)
  21. W3C WAI: Selecting Web Accessibility Evaluation Tools (Stand: Mai 2024, abgerufen Oktober 2026)
  22. Chrome for Developers: Lighthouse accessibility score (Stand: Oktober 2026)
  23. BIK: BITV-Selbstbewertung (Stand: Oktober 2026)
  24. WebAIM: The WebAIM Million, Bericht 2026 (Erhebung Februar 2026)
  25. Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 246 vom 13. Juli 2026, schwerbehinderte Menschen (Stand: Juli 2026)
Christoph Weingärtner

Christoph Weingärtner

Gründer von siteerstellen.de

Marketer aus Kirchheim unter Teck, seit 2018 im Digitalmarketing. Als CMO von Memberspot mitverantwortlich für das Wachstum von 300.000 auf 900.000 Euro Monatsumsatz, Betreiber von kistrategie.de. Baut Websites, die gefunden werden und Anfragen bringen.

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